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Satzung des Schützenverein Dinklage e.V.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Schützenverein Dinklage e.V. Der Sitz des Vereins ist Dinklage

 

§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Zusammenschluss der Schützen in Dinklage und Umgebung.
2. Die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und des Heimatgedankens.
3. Die Pflege des Schießsports nach den Bedingungen des Deutschen Schützenbundes.

Der Verein hat weder wirtschaftliche noch konfessionelle noch parteipolitische Ziele und ist nur auf gemeinnütziger Grundlage aufgebaut.

Der Schützenverein Dinklage e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Schützenverein Dinklage e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Schützenvereins Dinklage e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schützenvereins Dinklage e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, das 18. Lebensjahr vollendet haben, ferner Jungschützen ohne Stimmrecht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Alle Mitglieder haben sich der Satzung des Schützenvereins Dinklage zu unterwerfen.

 

§ 4
Aufnahme
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Beitrittserklärung. Der geschäftsführende Vorstand kann die Aufnahme verweigern.

 

§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zur Zahlung des in der Generalversammlung festgesetzten Beitrages.
Die Mitglieder unterwerfen sich den festgesetzten Bedingungen beim Königsschießen, beim Preisschießen und beim Übungsschießen.
Die Mitglieder haben sich ferner an die vom geschäftsführenden Vorstand geforderte Ordnung während des Festmarsches und beim Schützenfest auf dem Platz zu halten.

§ 6
Königsschießen
Der Königsanwärter muss Mitglied des Vereines sein, dem Verein mindestens 5 Jahre angehören, ein Alter von 23 Jahren haben, ortsverbunden sein und an beiden Tagen im Festumzug teilgenommen haben.
Ein Mitglied kann erst nach Ablauf von 5 Jahren erneut König werden.

 

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den freiwilligen Austritt.
2. Durch den Tod des Mitgliedes.
3. Durch Auflösung des Vereins nach Löschung im Vereinsregister.
4. Durch den Ausschluss.
5. Durch Nichtzahlung des Vereinsbeitrages.

 

§ 8
Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
1. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Bestrebungen des Vereins gröblich verstößt.
2. Wenn ein Mitglied sich eines Verstoßes gegen die Schießordnung schuldig macht.
3. Wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Bei Widerspruch durch den Betroffenen hat der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aufschiebende Wirkung, und es entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Generalversammlung
 

 

§ 10
Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 14 Mitgliedern des Vereins:
1. Der Präsident
2. der stellvertretende Präsident
3. der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes
4. der stellvertretende Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes
5. der Kanzleirat
6. der stellvertretende Kanzleirat
7. der Schatzmeister
8. der stellvertretende Schatzmeister
9. der Platzkommandant
10. der stellvertretende Platzkommandant
11. der Schießwart
12. der stellvertretende Schießwart

Außerdem gehören der Regimentskommandeur und sein Stellvertreter dem geschäftsführenden Vorstand an.

1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Schützenvereines. Er beschließt über alles, was nicht der Generalversammlung oder dem erweiterten Vorstand laut Satzung zugewiesen ist.
2. Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für die Generalversammlung fest. Die Anträge müssen 6 Wochen vor der Generalversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen. Über die Zulässigkeit der Anträge entscheidet der erweiterte Vorstand.
3. Der Schützenverein wird durch den Präsidenten oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Er ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe gebunden.
4. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Vorstandssitzung.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens 3 Tage vorher eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes oder das von ihm beauftragte Mitglied den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich einberufen. Die Dringlichkeit ist auf der Sitzung bekannt zu geben.
Wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eine Vorstandssitzung schriftlich beantragen, muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über den Inhalt ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (1-12) werden in der Generalversammlung gewählt.
Die Amtsdauer dieser Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich.

§ 11
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Stabsoffizieren und den Kompanieführern (oder deren Stellvertreter), dem Leiter des Kinderregiments, dem Hofmarshall, dem Meldereiter und dem Vorsitzenden des Schießsportvereins.

Zu den Hauptaufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
1. Die Organisation des Schützenregimentes
2. die Vorbereitung der Vereinsfeste
3. der Generalversammlung den Regimentskommandeur und stellvertretenden Regimentskommandeur vorzuschlagen
4. den geschäftsführenden Vorstand bei größeren Vorhaben zu unterstützen.

Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die erweiterte Vorstandssitzung. Für den Ablauf der Sitzung gilt § 10 Abs. 5 der Satzung sinngemäß.

 

§ 12
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich am zweiten Freitag im Oktober statt.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

1. Die Satzung zu ändern
2. den geschäftsführenden Vorstand ( 1-12) zu wählen
3. den Regimentskommandeur und seinen Stellvertreter auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes zu wählen
4. die Jahresrechnung abzunehmen
5. den Vereinsbeitrag festzusetzen
6. die Vereinsfeste festzusetzen
7. bei Kauf von Grundstücken zuzustimmen
8. Ausgaben zuzustimmen, bei denen das einzelne Objekt die Summe von 20.000 € übersteigt
9. für besondere Aufgaben Ausschüsse zu wählen
10. beim Ausschluss von Mitgliedern, bei denen Widerspruch erhoben wurde, zu beschließen
11. den geschäftsführenden Vorstand Vorschläge zur Verbesserung der Vereinsfeste zu unterbreiten
12. über die Auflösung des Vereins zu beschließen

Ziffer 7 + 8 gelten nur im Innenverhältnis.

Alle Mitglieder des Schützenvereins sind auf der Generalversammlung stimmberechtigt. Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Generalversammlung.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit – außer § 12 Abs. 1 ( Änderung der Satzung ) und § 18 ( Auflösung des Vereins ) – gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung durch die Anzeige in der Oldenburgischen Volkszeitung. Die Veröffentlichung muss mindestens 4 Tage vor der Generalversammlung erfolgen.
Über die Generalversammlung hat der Kanzleirat ein Protokoll zu führen. Dieses ist spätestens in der nächsten Generalversammlung vorzulesen, zu genehmigen und vom Präsidenten, vom Kanzleirat und einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen. Mit der Protokollführung kann auch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vom Versammlungsleiter beauftragt werden.

§ 13
Offiziere und Unteroffiziere
Über die Zahl der Stabsoffiziere, Offiziere und Unteroffiziere in den Kompanien beschließt der erweiterte Vorstand.
Die Offiziere und Unteroffiziere werden von den einzelnen Kompanien vorgeschlagen. Die Stabsoffiziere und Kompanieführer gehören dem erweiterten Vorstand an.
Ernennungen, Beförderungen und Absetzungen von Offizieren und Unteroffizieren werden vom Regimentskommandeur nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand vorgenommen.

 

§ 14
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet.

 

§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober – 30. September.

 

§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Dinklage. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Vechta.

 

§ 17
Auszeichnungen
Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes können Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um das Schützenwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Auszeichnungen und besondere Orden werden vom erweiterten Vorstand verliehen.

§ 18
Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens ein Viertel aller Mitglieder gestellt werden. Dieser muss schriftlich und eingehend begründet werden. Der Antrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, welcher zur Beschlussfassung eine Generalversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen hat.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Stimmen ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins, so wird der Verein aufgelöst.

Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt der Stadt Dinklage zu mit der Auflage, es nur für Zwecke des Schießsports zu verwenden.

Der gleichzeitige Gebrauch der männlichen und weiblichen Sprachform würde die Lesbarkeit dieser Satzung erschweren. Deshalb wird durchgängig die männliche Sprachform gewählt mit der Feststellung, dass die weibliche immer mit bedacht wird.

Die vorstehende Satzung wurde heute in der Generalversammlung des Schützenvereins Dinklage e.V. beschlossen.

Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft und gilt für die Satzung vom 12. Oktober 2007.

 

§ 19
Datenschutzgesetz (DSGVO)

Bezüglich der Anforderungen zur EU Datenschutzverordnung und diesbezüglicher Maßnahmen unseres Vereins verweisen wir auf unsere Internetseite, Punkt Datenschutz.

 

Dinklage, 12. Oktober 2018

Präsident                            
Ronald Reimer